Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma CATV-SOLUTION
I. Allgemeines
1. Für alle
unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratungen
und sonstige vertragliche Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend. Unsere Auftragsbestätigungen oder
Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche und
fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter und Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten,
Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt
bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Versand, Gefahrenübergang
1. Der
Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Die Sendung wird von uns auf
Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert, es sei
denn, das anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Gefahr
geht - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über,
sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen
Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder
dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung
der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere
Preise verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Warenwert unter € 50,- wird ggf.
ein Mindermengenzuschlag von € 15,- zuzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Auf alle
Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto, Verpackung und Versicherung
beinhalten, berechnet.
2. Unsere
Rechnungen sind zahlbar binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen
stets schriftlich vereinbart werden.
3. Die
Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in
dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in
einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
4. Für
Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für
ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der
Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluß
Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir
berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen für die
Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen
unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende
Sicherheiten auszuführen. Uns zustehende etwaige weitergehende Ansprüche
bleiben hiervon unberührt.
IV. Lieferung, Lieferfristen
1. Die
Lieferfrist beginnt nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und nicht vor Beibringung etwa erforderlicher behördlicher
Genehmigungen und sonstiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen.
2. Richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Sind wir
durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse,
die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht
vermieden werden konnten - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem
Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Energie- oder Rohstoffmangel an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert,
verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Wird durch derartige
Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Teillieferungen werden von uns auf Wunsch des Kunden mit anteiligen
Versandkosten vorgenommen. Nach unserem Ermessen können Teillieferungen ohne
Berechnung von Versandkosten vorgenommen werden.
5. Bei
Lieferverzug hat der Käufer uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu
setzen.
6. Bei
Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der
Lieferung sind bei Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres
Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäften) Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei
uns vorliegen. Wird bei Handelsgeschäften die Lieferung durch unser Verschulden
verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen
Verspätungsschaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm
nachzuweisenden Zeitpunktes des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens
verlangen, maximal für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, jedoch höchstens
5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung
nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, wenn bei uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Geschäften, die
keine Handelsgeschäfte sind, sind bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter
nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatzansprüche beschränkt
auf den nachgewiesenen Schaden, bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung höchstens
jedoch auf 10 % unseres Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung, mit der
wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, bei
Schadensersatz wegen Verspätungsschaden maximal für jede volle Woche der
Verspätung auf 1/2 % höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen
werden kann. Die Beschränkung bei Nichthandelsgeschäften gilt nicht, wenn
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
V. Gewährleistung Bei Vorliegen von Mängeln - auch bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften - haften wir wie folgt:
1. Wir haben
diejenigen Teile nach unserer Wahl, die wir nach pflichtgemäßem Ermessen
getroffen haben, auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Übernahme der
Ware durch den K�ufer
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mängel
sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Der Käufer
ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu
verlangen, wenn wir eine gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder
Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder
Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns unberechtigt endgültig abgelehnt
werden oder endgültig fehlgeschlagen sind.
3. Es wird
keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten
Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer
der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen
bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht
wurde. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware
für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im einzelen
zu überprüfen.
4. Es wird
keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener �nderungen und Instandsetzungsarbeiten
seitens des K�ufers
oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter oder übermäßiger Beanspruchung
oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese
nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstehen.
5. Für
Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen
schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus
sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Bei
Handelsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die
Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
VI. Allgemeine Haftung
1.
Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 haften wir,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder fahrlässiges Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten verursacht wurden.
2. Für
Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sonstiger
Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, ist die Haftung auf solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages, wie vorliegend,
typischerweise gerechnet werden muss.
3. Für
Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haften
wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichnung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die
Haftungsbeschränkung nach Ziffer 2 dieser Haftungsregelung.
4. Die
Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahren entsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten w�re.
5. Eine
eventuelle Haftung von uns für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten
Waren und auch aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behalten wir
uns bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden
Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass wir auch
im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. � 43 der Konkursordnung haben. Der
Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder
verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen
Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der
Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass damit von unserem Recht, vom
Vertrage zurückzutreten automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Forderungen aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten
und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt.
Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach
Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Sonstiges
1.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin / HÖNOW. Gerichtstand für
alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern
der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, Berlin. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des
Käufers zu klagen.
2. Das
Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von
Handelsklauseln gelten die Incoterms 1953 in der
jeweils neuesten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen
vom 01. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu sind
ausgeschlossen.
3. Soweit in
den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen gleich.
4. Sofern
hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im übrigen
die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Für sonstige
Dienstleistungen, Design-in-Leistungen und Lieferungen anwendungsspezifischer
Schaltungen (Semicustom) gelten zusätzlich unsere
besonderen Bedingungen.
Stand 01/2005
2004
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