Startseite CATV SolutionKompetenzbereiche und ReferenzenPartnerdownloadKontakte

Allgemeinen Geschäftsbedinungen

 

Download Word Dokument

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CATV-SOLUTION
I. Allgemeines

1. Für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


II. Versand, Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Die Sendung wird von uns auf Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert, es sei denn, das anderes schriftlich vereinbart ist.

 

2. Die Gefahr geht - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Warenwert unter € 50,- wird ggf. ein Mindermengenzuschlag von € 15,- zuzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto, Verpackung und Versicherung beinhalten, berechnet.

 

2. Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden.

 

3. Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.

 

4. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns zustehende etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.


IV. Lieferung, Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen und sonstiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen.

 

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

3. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Teillieferungen werden von uns auf Wunsch des Kunden mit anteiligen Versandkosten vorgenommen. Nach unserem Ermessen können Teillieferungen ohne Berechnung von Versandkosten vorgenommen werden.

 

5. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

6. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind bei Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäften) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Wird bei Handelsgeschäften die Lieferung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden Zeitpunktes des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn bei uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, sind bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatzansprüche beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung höchstens jedoch auf 10 % unseres Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung, mit der wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, bei Schadensersatz wegen Verspätungsschaden maximal für jede volle Woche der Verspätung auf 1/2 % höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung bei Nichthandelsgeschäften gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.


V. Gewährleistung Bei Vorliegen von Mängeln - auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - haften wir wie folgt:

1. Wir haben diejenigen Teile nach unserer Wahl, die wir nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen haben, auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Übernahme der Ware durch den Kufer infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

2. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn wir eine gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns unberechtigt endgültig abgelehnt werden oder endgültig fehlgeschlagen sind.

 

3. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im einzelen zu überprüfen.

 

4. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener nderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Kufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter oder übermäßiger Beanspruchung oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstehen.

 

5. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Bei Handelsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.


VI. Allgemeine Haftung

1. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 haften wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

 

2. Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages, wie vorliegend, typischerweise gerechnet werden muss.

 

3. Für Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichnung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 2 dieser Haftungsregelung.

 

4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wre.

 

5. Eine eventuelle Haftung von uns für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


VII. Eigentumsvorbehalt Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren und auch aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behalten wir uns bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem.
43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass damit von unserem Recht, vom Vertrage zurückzutreten automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin / HÖNOW. Gerichtstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Berlin. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.

 

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 1953 in der jeweils neuesten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 01. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu sind ausgeschlossen.

 

3. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen gleich.

 

4. Sofern hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

Für sonstige Dienstleistungen, Design-in-Leistungen und Lieferungen anwendungsspezifischer Schaltungen (Semicustom) gelten zusätzlich unsere besonderen Bedingungen.

 

Stand 01/2005 2004

© 2009 Matthias Greiner | Impressum | Geschäftsbedingungen | Datenschutzerklärung